KiTa-Betreuung im August (nach 31. Juli)

In jedem Sommer stehen einige Eltern der angehenden Schulkinder vor dem Problem einer durchgängigen Betreuung ihrer Kinder.

Zurzeit haben die Träger unterschiedliche Verträge mit den Eltern abgeschlossen, mit dem Ergebnis, dass die Kinder, zum Teil erst 5 Jahre alt, die Tageseinrichtung zum 31.7. des Einschulungsjahres verlassen müssen. Da die Einschulungstermine in NRW aber zum Teil erst im August/September liegen, ergibt sich für die arbeitenden Eltern eine Betreuungslücke von bis zu 6 Wochen.

  • Bei den städtischen KiTas können alle Kinder über den 31.7. hinaus bis zum ersten Schultag betreut werden. Die Fachberatungen sind darüber informiert.
  • Die anderen Träger handhaben es teilweise anders. Sie berufen sich darauf, dass die unten aufgeführte Regelung des Rates nicht für sie gilt. Damit entziehen sie sich aber der Verantwortung für die Lösung eines immer wiederkehrenden Problems.

In der Verantwortung ist gem. § 24 SGB VIII das Jugendamt bis zum Schuleintritt eine Betreuung in Kindertageseinrichtungen vorzuhalten. Gem. § 5 Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiZ) ist den Jugendämter auch eine Betreuung in den Schulen möglich. Sind die Einrichtungen in den Ferien geschlossen und ist den Erziehungsberechtigen eine Betreuung nicht möglich, hat das Jugendamt nach § 22a SGB VIII eine anderweite Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.

Aus unserer Sicht ist der weitere Besuch der Kinder in der Kita aus pädagogischen Gründen einer Eingewöhnung in die OGS in den Ferien vorzuziehen.

Wenn möglich, sollte dem Kind aber auch eine Auszeit zwischen Kitabesuch und Einschulung ermöglicht werden.

Elternbeiträge bei KiTa-Betreuung im August (nach 31. Juli)

In Köln ist die Beitragszahlung wie folgt geregelt:

  • Die beitragsfreie Zeit für Vorschulkinder endet bereits zum 31. Juli (Ende des KiTa-Jahres)
  • Für den August wäre daher wieder „normal“ zu bezahlen (allerdings auch einschließlich aller Geschwisterregelungen wie immer: nur für das „teuerste Kind“ ist zu zahlen, die „günstigeren“ Geschwister sind dann „mit drin“ (vgl. § 8 Absatz (1) der Satzung Stand Juli 2016).
  • Wer für die Grundschulzeit einen OGTS-Betreuungsplatz bekommen wird, wird diesen vermutlich bereits zum formalen Schuljahresstart (also zum 1. August) abschließen müssen. Dann hätte mal also während des August 2019 für dieses eine Kind aber zwei Verträge gleichzeitig!
  • ABER: Das ist nicht schlimm oder teuer, sondern sogar günstiger: Es steht in der Beitragssatzung (Stand Juli 2016) der Stadt Köln, dass dann nur der OGTS-Beitrag zu bezahlen ist:

§ 3, Absatz (4):
„Stehen einem Kind mehrere Betreuungsangebote zur Verfügung, so ist für jedes davon ein Elternbeitrag zu erheben, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Sofern Kinder ab Beginn der Schulpflicht gleichzeitig in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege und der OGTS angemeldet sind, wird lediglich der Beitrag für die Betreuung in der OGTS erhoben.“


Regelung 2012 (Ratsbeschluss) https://jaeb.koeln/wp-content/uploads/2011/12/2813_2011_Mitteilung_Beantwortung_Rat.pdf

Anlässlich der Jugendhilfeausschussesssitzung am 9. Mai 2017 haben wir explizit nochmal nachgefragt, ob die Regelung weiterhin Bestand hat.
Dies wurde uns bestätigt, siehe Auszug aus dem Protokoll der Sitzung 

Auszug aus dem Protokoll des Jugendhilfeausschusses der Stadt Köln vom 09.05. 2017

S.39

7.2.2

Herr Gümüs berichtet von einem Betreuungsträger, der die Auffassung vertrete, dass die Betreuungszeit am 31.07. des Jahres ende – damit ergebe sich eine Lücke zum Schuleintritt.

Herr Betz stellt richtig, dass die Kinder nicht bis zum Ende des Kita-Jahres, sondern bis zum Beginn des Schuljahres versorgt seien. Die entsprechende Anfrage des Trägers Fröbel in diesem Fall sei bekannt und werde entsprechend aufgeklärt.

Herr Dr. Schlieben ergänzt, dass diese zeitlich lückenlose Regelung für die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses selbstverständlich sei und zweifellos so fortgeführt werden müsse.

  • Darüber hinaus wurde uns zugesagt, dass alle freien Träger auf diese Regelung noch einmal hingewiesen werden.

In einigen Einrichtungen ist diese Regelung zwar nicht gerne gesehen, da dies bei einer ausgiebigen Nutzung die Eingewöhnungsphase nach hinten verschiebt. Einige Einrichtungen nutzen zudem die geringere Auslastung in den Ferien zum Abbau von Überstunden und Urlaub der Erzieher/innen. Nichtsdestotrotz sollte auf die Regelung von Seiten der Leitung selbständig und frühzeitig hingewiesen werden.

Fragt frühzeitig im KiTa-Jahr bei der Leitung und/oder der Fachberatung nach, wenn ihr Probleme mit der Betreuung habt. Wir sind auch gerne behilflich.

Aus unserer Sicht ist der weitere Besuch der Kinder in der Kita, wie es die Regelung vorsieht, aus pädagogischen Gründen einer Eingewöhnung in die OGS in den Ferien vorzuziehen.

Wenn möglich, sollte dem Kind aber auch eine Auszeit zwischen Kitabesuch und Einschulung ermöglicht werden.

Umfrage 2015

Im März 2015 haben wir an Träger und Eltern eine Umfrage versendet, um uns ein Bild der Situation zu machen. Hier sind die Ergebnisse:

§ 22a SGB VIII Förderung in Tageseinrichtungen

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen. ….

1. Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.

Grundsätzliches in NRW

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. Demnach endet das Kitajahr am 31.7. ….. Kinder, die nach dem genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit). Die Entscheidung trifft der Schulleiter. Vorzeitig in die Schule aufgenommene Kinder werden mit Aufnahme schulpflichtig.

Schulgesetz NRW

§7 Schuljahr, Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Das Ministerium kann zulassen, dass in einzelnen Schulstufen oder Schulformen das Schuljahr in Semester (Schulhalbjahre) oder andere Zeitabschnitte gegliedert wird, und deren Beginn und Ende festlegen.

(2) Das Ministerium erlässt die Ferienordnung. Sie sieht neben den landesweiten Ferien bewegliche Ferientage vor, über deren Termine die Schulkonferenz entscheiden kann.

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