Im Sommer stehen einige Eltern angehender Schulkinder oft vor einem Problem: Das KiTa-Jahr endet formal am 31.7. aber die Schule startet oft erst praktisch viel später. Aber unabhängig vom Tag der Einschulung ist offizieller Schuljahresbeginn immer strikt der 1.8. eines Jahres. Dies hat zur Folge, dass je nach KiTa-Ferienschließzeiten (z.B. im Juli) die KiTa-Eltern mehrere Wochen ohne Betreuung überbrücken müssen – länger als mit den maximalen 20 bzw. 27 Schließtagen pro Jahr vorgesehen ist. Aber wie soll das gehen, wenn man nicht so viele Urlaubstage zur Verfügung hat?
Daher möchten wir Euch heute über Eure Rechte zu dieser Situation aufklären, damit Ihr Euch schon frühzeitig mit der KiTa über die Planung dieses Jahres austauschen könnt:
- In Nordrhein-Westfalen wird jedes Kind, das bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet hat, zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig.
- Zurzeit haben die Träger unterschiedliche Verträge mit den Eltern abgeschlossen, mit dem Ergebnis, dass manche Kinder die Tageseinrichtung zum 31.7. des Einschulungsjahres verlassen müss(t)en.
- Da die Einschulungstermine in NRW aber zum Teil erst im August/September liegen (im Jahre 2022 wohl etwa 10. August), ergibt sich für die arbeitenden Eltern eine große Betreuungslücke von bis zu 6 Wochen.
Das Problem tritt schon gar nicht auf, wenn die KiTa-Ferien-Schließzeit in der 2. Ferienhälfte (der NRW-Schulferien) liegt.
Tritt aber eine große Augustlücke auf, gibt es eine Lösung für das Problem:
Einerseits sollen wohl (laut Jugendamt) viele OGS (=die Übermittagbetreuung in den Grundschulen) die eigenen Ferien-Schließzeiten in die 1. Ferienhälfte legen – diese hätten also dann im August schon (wieder) geöffnet und können die neuen Schulkinder aufnehmen. (Wir haben hierzu leider keine eigenen Daten, freuen uns also sehr über Eure Rückmeldungen unter Angabe von Stadtteil, KiTa und Grundschule!)
Andererseits können die Kinder ansonsten in der KiTa weiter-betreut werden:
- Bei den städtischen KiTas konnten schon immer alle Kinder über den 31.7. hinaus bis vor den ersten Schultag betreut werden. Die Fachberatungen (=im Jugendamt, die Vorgesetzten der KiTa Leitungen) sind darüber informiert.
- Manche anderen Träger haben es in der Vergangenheit teilweise anders gehandhabt, auch wenn es in Köln eine Regelung des Rates gab, dass die Betreuung bis zur Einschulung geboten werden sollte. Hierüber gab es oft Missverständnisse, Ärger und letztlich enttäuschte Eltern mit „August-Betreuungslücke“.
- Der NRW-Gesetzgeber hat nun durch das neue KiBiz (KiTa-Gesetz in NRW) die Verantwortung für die Lösung eines immer wiederkehrenden Problems aufgegriffen und klar geregelt dass die Jugendämter sich die Betreuung bis zur Einschulung sicher zu stellen und die Eltern auf diesen Rechtsanspruch hinzuweisen haben. Die Betreuung kann in den KiTas (oder anderweitig, etwa Ferienbetreuung oder früherer OGS-Start) stattfinden. (§ 4 Abs. (5) KiBiz NRW)
- In Köln bleibt es nach aktueller Aussage des Jugendamtes so wie es auch bisher war: die (Vorschul-)Kinder sollen, können und dürfen auch nach dem 1. August bis zum Schuleintritt weiterhin in ihren KiTas – ob städtisch, katholisch, evangelisch, kölnkitas, Fröbel, Elterninitiativen oder oder oder – betreut werden.
Fragt daher frühzeitig im KiTa-Jahr bei der Leitung und/oder der Fachberatung nach, wenn Ihr Probleme mit der August-Betreuung haben solltet.
Aus Sicht des JAEB wäre grundsätzlich der weitere Besuch der Kinder in der Kita aus pädagogischen Gründen einer früheren Eingewöhnung in die OGS in den Ferien oder einer anderen Ferienbetreuung vorzuziehen.
Sofern den Eltern möglich, sollte dem Kind aber auch eine (kleine) Auszeit zwischen Kitabesuch und Einschulung ermöglicht werden.
Bei Missverständnissen und Problemen sind wir Euch gerne behilflich.
Wir wünschen Euch und Euren Vorschulkindern ein schönes KiTa-Ende und eine tolle Einschulung!
Euer JAEB Köln
PS 1: Info für die KiTa-Träger: Die manchmal angeführten Finanzierungsprobleme der KiTa-Träger bestehen dabei nicht. Auch wenn schon „neue“ Kinder zum 1.8. aufgenommen werden (aber wegen der Eingewöhnung ja faktisch eh noch nicht „voll“ da sind), können die „Schulkinder“ für den August regulär als „Gastkind“ und „Überbelegung“ abgerechnet werden.
PS 2: Die rechtlichen Hintergründe:
- Gemäß § 24 SGB VIII ist das Jugendamt bis zum Schuleintritt dafür verantwortlich eine Betreuung in Kindertageseinrichtungen zu ermöglichen. Gem. § 5 Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiZ) ist auch eine Betreuung in den Schulen möglich. Sind die Einrichtungen in den Ferien geschlossen und die Erziehungsberechtigen haben keine Möglichkeit ihr Kind zu betreuen, hat das Jugendamt nach § 22a SGB VIII eine anderweite Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.
- § 4 Abs. (5) KiBiz NRW: (5) Die Jugendämter können die Verpflichtung nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Dies gilt nach Ende des Kindergartenjahres auch für Kinder, die im selben Kalenderjahr eingeschult werden. Hierbei sollen die Jugendämter mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenwirken. Die Eltern von Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung sind zu Beginn des Kindergartenjahres auf den Betreuungsanspruch für schulpflichtige Kinder bis zum Schuleintritt hinzuweisen.
Wie sieht es aber dann mit den Elternbeiträgen im August aus?
In Köln ist die Beitragszahlung wie folgt geregelt:
- Die beitragsfreie Zeit für Vorschulkinder endet formal zum 31. Juli (Ende des KiTa-Jahres).
- Wer aber für die Grundschulzeit einen OGS-Betreuungsplatz bekommen wird, wird diesen vermutlich bereits zum formalen Schuljahresstart (also zum 1. August) abschließen müssen. Dann hätte man also während des Augusts für dieses eine Kind aber zwei Verträge gleichzeitig!
- ABER: Das ist nicht schlimm oder teuer, sondern sogar günstiger: Es steht in der Beitragssatzung (Stand März 2020) der Stadt Köln, dass dann nur der OGTS-Beitrag zu bezahlen ist:
§ 3, Absatz (4): „Stehen einem Kind mehrere Betreuungsangebote zur Verfügung, so ist für jedes davon ein Elternbeitrag zu erheben, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Sofern Kinder ab Beginn der Schulpflicht gleichzeitig in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege und der OGTS angemeldet sind, wird lediglich der Beitrag für die Betreuung in der OGTS erhoben.“