Anfrage: Ausschöpfen der Möglichkeiten der Personalverordnung (PersVO) in Zeiten von Personalmangel in KiTas der Stadt Köln |
06. März 2025
Personalengpässe, Kürzung von Betreuungsverträgen aufgrund von Personalmangel und Notbetreuungskonzepte stellen Eltern von Kindern in städtischen Kitas tagtäglich vor kaum mehr zu bewältigende Herausforderungen. Um eine verlässliche Betreuung und Förderung der Kinder zu erreichen, ist es in der aktuellen Personalsituation von besonderer Bedeutung, alle in der Personalverordnung möglichen Personen zu adressieren und für die KiTas zu gewinnen.
Die Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung – PersVO) regelt in Nordrhein-Westfalen, welche Personen – neben staatlich anerkannten Erzieher*innen – als Fachkräfte in Kitas eingesetzt werden können. Die Liste umfasst lt. Teil 1 § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der PersVO Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen, Heilpädagog*innen und Erziehungswissenschaftler*innen. Weniger bekannt ist, dass z. B. lt. Teil 1 § 4 Abs. 3 der PersVO Grundschullehrer*innen und nach Teil 2 § 11 der PersVO weitere Personengruppen auf Fachkraftstunden eingesetzt werden können. Diese sind etwa nach Teil 2 § 11 Abs. 2 Logopäd*innen, Psycholog*innen und Sportpädagog*innen.
Der JAEB Köln bittet um Beantwortung der nachfolgenden Fragen im Sinne der Transparenz:
1. Welche Personengruppen, die in Teil 1 § 4 Abs. 1-4, Teil 1 § 5, Teil 1 § 9 Abs. 1 sowie Teil 2 § 11 Abs. 1-3 der PersVO genannt werden, adressiert die Stadt Köln in Stellenausschreibungen für Fachkräfte bzw. Personen auf Fachkraftstunden?
2. Welche tarifliche Eingruppierung ist für Personen mit folgenden Qualifikationen vorgesehen, wenn diese in KiTas der Stadt Köln als Fachkräfte eingestellt werden:
- Teil 1 § 4 Abs. 1 PersVO
- Teil 1 § 4 Abs. 2 PersVO
- Teil 1 § 4 Abs. 3 PersVO
- Teil 1 § 4 Abs. 4 PersVO
- Teil 1 § 5 PersVO
- Teil 1 § 9 Abs. 1 PersVO
- Teil 2 § 11 Abs. 1 PersVO
- Teil 2 § 11 Abs. 2 PersVO
- Teil 2 § 11 Abs. 2 PersVO
3. Wie viele Personen sind in KiTas der Stadt Köln als Fachkräfte bzw. Personen auf Fachkraftstunden eingestellt mit Qualifikationen lt.:
- Teil 1 § 4 Abs. 1 PersVO
- Teil 1 § 4 Abs. 2 PersVO
- Teil 1 § 4 Abs. 3 PersVO
- Teil 1 § 4 Abs. 4 PersVO
- Teil 1 § 5 PersVO
- Teil 1 § 9 Abs. 1 PersVO
- Teil 2 § 11 Abs. 1 PersVO
- Teil 2 § 11 Abs. 2 PersVO
4. Laut §11 Abs. 3 können Ergänzungskräfte mit entsprechender Berufserfahrung auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. In welchem Ausmaß macht die Stadt Köln davon Gebrauch?
5. In §2 Abs. 6 S.2 wurde der Anabin–Erlass vom 19.09.2023 in die neue Personalverordnung integriert. In welchem Umfang nutzt die Stadt Köln den Nachweis der Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse mit einem fachlich entsprechenden deutschen Abschluss nach §2 Abs. 6 S.2, d.h. lediglich über den Eintrag in der Anabin-Datenbank ohne Vorlage einer Zeugnisbewertung von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)?
6. Wie kann die 160-Stunden-Qualifikation für Einrichtungen der Stadt Köln erworben werden? Wie wird diese finanziert? Kann diese – gemäß § 3 Abs. 2 PersVO – nach der Aufnahme einer Tätigkeit als Fachkraft bzw. Person auf Fachkraftstunden in Kitas der Stadt Köln in den ersten 6 Monaten beginnen, wenn sie spätestens nach 24 Monaten abgeschlossen wird?
7. Werden Personen, die Sprachkenntnisse auf Niveau B1 GER, aber noch nicht B2 GER erworben haben, als Fachkräfte oder Personen auf Fachkraftstunden eingestellt? Ist es möglich – wie in der PersVO vorgesehen – diese bis spätestens 24 Monate nach Tätigkeitsantritt nachzuweisen? Unterstützt die Stadt Köln hierbei die MitarbeiterInnen?
Mit freundlichen Grüßen
Martina Koch und Heike Riedmann (JAEB Köln)