In der Vorbereitung zu unserer letzten Veranstaltung „Fragen und Antworten rund um Corona und KiTa“ hatten wir euch um Fragen gebeten. Es haben sich viele Eltern beteiligt und uns Fragen geschickt. Vielen Dank dafür. Einige davon konnten wir in den FAQs integrieren, andere bei der Veranstaltung selbst besprechen.

Fragen & Antworten:

1. Bundesweite Regelungen

Ihr findet auf den Seiten des Robert-Koch-Institus (RKI) alle Informationen rund um das Corona-Virus. Ob Fragen zur Verbreitung, zu Symptomen oder auch zu Präventionsmaßnahmen. Hier sind viele Fragen und Antworten zu lesen.

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Jugendamtselternbeirat

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hier die Entgeltfortzahlung aufgrund von Kinderbetreuung neu geregelt. Auch Erziehungsberechtigte, deren Kinder nicht von einer Infektion selbst, sondern nur von Quarantäne aufgrund von Kontakt zu infizierten Personen betroffen sind, bekommen Entgeltfortzahlung, wenn sie nicht zur Arbeit gehen können. Wichtig: Die Regelung gilt nicht, wenn Eltern im Home Office arbeiten können. Auch während der Schließ-/Ferienzeiten besteht kein Recht auf Entschädigung.

Dies regelt der § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes.

Allgemeins Informationen des Ministeriums findet ihr hier.

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls der betroffenen erwerbstätigen Person, höchstens 2.016 Euro monatlich für einen vollen Monat.

Der Arbeitgeber kommt für die Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen lang auf. Er kann wiederum bei den zuständigen Behörden einen Erstattungsantrag stellen.

Nach der Reform des Infektionsschutzgesetzes wurde auch der §56 Abs. 1a IfSG angepasst. Eltern, die aufgrund einer Quarantäne ihres Kindes (auch wenn das Kind Kontaktperson 1 geworden ist) oder bei KiTa-/Schulschließungen haben nun Anspruch auf Entgeltersatzleistung. Hier findet ihr die entsprechenden Gesetzesänderungen und wer Anspruch auf Erstattung hat.

Anspruch hat nicht:

  • wer Kinder älter als 12 Jahre hat ohne Förderbedarf hat
  • wer in Kurzarbeitergeld bekommt und dessen Arbeitszeit dadurch verkürzt ist
  • wer noch Kontingente auf den Überstundenkonto hat
  • wer eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für sein Kind hat
  • wer flexibel im Homeoffice arbeiten kann (wird im Einzelfall entschieden)
  • wen die Quarantäne während der Schulferien stattfindet.

2. Regelungen des Landes NRW

Das Familienministerium und das Land NRW fassen viele Informationen für unterschiedliche Zielgruppen auf ihren Internetseiten zusammen. Wichtig für Familien mit KiTa-Kinder sind wohl ganz besonders die Regelungen zur Kinderbetreuung in Corona-Zeiten (findet ihr in der Corona-Betreuungsverordnung) und Regelungen zur Quarantäne (findet ihr in der Quarantäneverordnung). Hier findet ihr den Link zur Corona-Betreuungsverordnung, die seit dem 01. Dezember 2020, vorerst bis Ende des Jahres gilt:

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/coronasbetreuungsverordnung_-_coronabetrvo_vom_30.11.2020.pdf

Hier findet ihr den Link zur Quarantäne-Verordnung, die seit dem 30. November 2020 gilt: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/201130_quarantanevo.pdf

In der Corona-Schutzverordnung werden Regelungen für die gesamte Bevölkerung in NRW getroffen. Von manchen Regelungen ist die Betreuung in KiTas, an Schulen oder anderen Tageseinrichtungen ausgenommen. Deshalb wird in der Corona-Betruungsverordnung noch Näheres zu Kindern, Jugendlichen und Fachkräften geregelt.
Wichtig: Immer zuerst einen Blick in die Corona-Schutzverordnung werfen und im Anschluss nachschauen, ob dies auch für Kinder und KiTa-Fachkräfte gilt oder ob dort andere Regelungen getroffen wurden.
Hier der Link zur Corona-Schutzverordnung, die ab dem 01. Dezember 2020 gilt.

Regelmäßig gibt es Updates auf den Seiten des Familienministeriums (MFFKI).
Hier findet ihr sowohl Elternbriefe als auch allgemeine Informationen.

Während der Corona-Pandemie gibt es eine Vielzahl von Herausforderungen für KiTas und Fachkräfte. Ob es nun die Einhaltung der Hygienekonzepte, Regelungen zum Umgang mit Kindern oder Abstandsmaßnahmen betrifft.
Das Familienministerium (MFFKI) bietet hierzu einen Überblick. Hier findet ihr alle Hygienepläne und Empfehlungen für Kindertageseinrichtungen.

Hier steht das Kindeswohl an erster Stelle. Das Kind hat das Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen, obwohl Quarantäne angeordnet wurde.

Für einen Test darf das Kind in Begleitung einer/s Erziehungsberechtigten das Haus verlassen und einen Test durchführen lassen.
Quelle

Das Land NRW hat ein Programm für Alltagshelfer*innen aufgesetzt und kommt mit Landesmittel für den Einsatz von Alltagshelfer*innen auf. Jede KiTa kann dadurch eine solche Person einstellen, die bei Hygienetätigkeiten und allgemeinen Aufgaben unterstützt. Das Programm wurde bis einschließlich 31. Juli 2021 verlängert

Wichtig: Der/die Alltagshelfer/in darf KEINE pädagogischen Aufgaben übernehmen!

Hier der Link zu „Ich helfe mit!“ des Landes NRW.

Spielsachen dürfen während der Corona-Pandemie nicht mitgebracht werden. Dein Kind darf aber ein Kuscheltier mitnehmen. Auch das hat das Land NRW genau geregelt.

Hier gilt insbesondere die Regelung, dass die Aufsichtspflicht laut Kinderbildungsgesetz (KiBiz) gewährleistet sein muss. Ansonsten sind Ausfüge im Freien, z. B. in den Wald, zu empfehlen, da das Coronavirus sich im Freien nicht so leicht überträgt.

3. Regelungen der Stadt Köln

Die Stadt Köln hat für Köln selbst noch einmal individuell Regelungen zur Eindämmung des Virus getroffen, darunter Regelungen für den Alkoholverkauf.

Für KiTas gelten die Bestimmungen des Landes NRW.

https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/gesundheit/infektionsschutz/corona-virus/einschraenkungen-im-oeffentlichen-leben

Die Stadt Köln veröffentlicht aktuelle Fallzahlen zu Corona auf ihrer Homepage. Für Kinder werden die Fälle leider nur insgesamt für Schulen und KiTas aufgelistet.

Die Übersicht findet ihr hier.

Die Stadt Köln hat für Köln selbst noch einmal individuelle Regelungen zur Eindämmung des Virus getroffen, darunter Regelungen für den Alkoholverkauf. Den Link findet ihr hier.

Eine FAQ-Seite zum Umgang mit dem Coronavirus in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen hat die Stadt Köln hier zusammengesetzt.

Für KiTas gelten die Bestimmungen des Landes NRW. 

Aktuell gibt es kein Betretungsverbot für Kindertageseinrichtungen. Nach Empfehlung des Landes können Eltern ihr Kind bis zum Gruppenraum begleiten. Dabei müssen sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Der KiTA-Träger kann aber per Hausrecht eigene Regelungen treffen. Hier kann es vorkommen, dass Kinder auch an der Eingangstür abgegeben werden.

Anders für Kölner Schulen: Hier gilt eine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung im Umkreis von 150 m um die Schule herum. Näheres dazu hier.

Das Land NRW hat das Singen in KiTas nicht verboten. Auch die Stadt Köln hat keine andere Regelung getroffen.

Eine Nutzung des Turnraums ist erlaubt. Wichtig hierbei ist aber, dass zwischen der Nutzung verschiedener Gruppen die Hygienemaßnahmen eingehalten werden (Lüften, desinfizieren…) Auch hier gibt es keine andere Regelung durch die Stadt Köln.

Hierfür gibt es keine Regelungen. Es ist schön, wenn Erzieher*innen Kontakt halten. Verpflichtet dazu sind sie aber nicht.

Die Stadt Köln hat hierzu keine Regelung getroffen. Bei einer Schließung von mehr als 6 Wochen, haben Eltern, deren Kinder eine städtische KiTa besuchen, Anspruch auf Erstattung. Für den Zeitraum einer Quarantäne (i. d. R. zwei Wochen) gibt es keinen Anspruch.

Kategorien: AllgemeinCorona