Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hier die Entgeltfortzahlung aufgrund von Kinderbetreuung neu geregelt. Auch Erziehungsberechtigte, deren Kinder nicht von einer Infektion selbst, sondern nur von Quarantäne aufgrund von Kontakt zu infizierten Personen betroffen sind, bekommen Entgeltfortzahlung, wenn sie nicht zur Arbeit gehen können. Wichtig: Die Regelung gilt nicht, wenn Eltern im Home Office arbeiten können. Auch während der Schließ-/Ferienzeiten besteht kein Recht auf Entschädigung.
Dies regelt der § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes.
Allgemeins Informationen des Ministeriums findet ihr hier.
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