29. September 2024

JAEB Köln spricht sich gegen den sprunghaften Preisanstieg der Essensgelder von 40€ auf 70€ für die städtischen KiTas aus. Eine solch immense Steigerung um 75% kann den Eltern nicht sozial verträglich vermittelt werden.

Am 17. September 2024 wurde kurzfristig eine Beschlussvorlage zur Erhöhung der Essensgelder für städtische KiTas in den Jugendhilfeausschuss eingereicht. Das Gremium sollte nach europaweiter Ausschreibung über einen Wechsel der Verpflegung und den damit verbundenen Preiserhöhungen der Verpflegungspauschale/Essensgelder um 75% abstimmen. 

Dem Jugendamtselternbeirat (JAEB Köln) wurde erst durch Erklärung der Jugendamtsleiterin Frau Niederlein in der Sitzung selbst die damit verbundenen Umstände bekannt. Dabei ist es eine gesetzlich verankerte Pflicht, die Zustimmung der Elternbeiräte bei einer solchen Kostensteigerung einzuholen.[1]

Immenser Essensgeldanstieg für viele nicht zu stemmen

„Für den JAEB Köln ist es klar, dass wir an alle Kinder denken müssen. Insbesondere das Jugendamt der Stadt Köln als öffentlicher Träger hat eine besondere Verpflichtung, den Rechtsanspruch auf Betreuung aller Kinder umsetzen. Dazu gehört auch, dass wir Menschen in schwierigen Lebenslagen berücksichtigen, für die ein so immenser Anstieg des Essensgeldes häufig nicht zu stemmen ist.“ – so Markus Bohmann aus dem Vorstand des JAEB Köln.

Eine gesunde Verpflegung in KiTas ist eine nachhaltige Investition in die Gesundheit der Kinder. In diesem Zuge begrüßt der JAEB Köln das neue Essensangebot für die städtischen Einrichtungen. Auch einen damit verbundenen Preisanstieg sieht das Gremium als geboten. Jedoch kann es nicht Aufgabe der Eltern sein, ein unterfinanziertes KiTa-System durch die Quersubventionierung über Essensgelder abzufedern. Das Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat den Umgang mit den Kosten, die den Eltern in Rechnung gestellt werden dürfen, in drei Erlassen spezifiziert. Im dritten Erlass zu diesem Thema wird deutlich: 

Das Entgelt darf nur die tatsächlich an­fallenden Kosten der Mahlzeiten abdecken; die Kalkulation ist durch den Träger transparent darzulegen. Getränke können im Rahmen des Entgel­tes für Mahlzeiten abgerechnet werden.[2]

Vereinbarkeit von Familie und Beruf kaum noch möglich

In der neuen Kalkulation sind jedoch Personalkosten für Küchenkräfte mit veranschlagt. Gerade in diesem Punkt muss der JAEB Köln auf eine Änderung der Berechnungsgrundlage dringen.

„Eltern haben in den letzten Jahren stetige Steigerungen der Lebenshaltungskosten in einer so teuren Kommune wie Köln erlebt. Es gab keine Entlastung bei den KiTa-Beiträgen. Dabei können wir über eine Verlässlichkeit des Systems schon lange nicht mehr sprechen.“ – merkt Heike Riedmann vom JAEB Köln an. „Eltern müssen permanente Betreuungsausfälle kompensieren. Eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf existiert nur noch in der Theorie. Gerade jetzt ist es wichtig, alle Kinder gleichermaßen zu fördern, damit wir unserer Verantwortung in Hinblick auf Förderung, Integration und den Aufbau stabiler Bildungsbiographien aller Kinder gerecht werden.“

Der JAEB befürchtet, dass durch den Preisanstieg Kinder das Platzangebot nur noch eingeschränkt nutzen werden, die eine Förderung dringend benötigen.

Im Zuge dessen appelliert der JAEB an die Politik, bei der Erhöhung der Verpflegungskosten einen Kompromissvorschlag einzugehen und den Eltern die Preise ohne Personalkosten in Rechnung zu stellen. Der JAEB Köln schlägt dazu eine Erhöhung auf 60€ monatlich vor. 


[1] § 10 Abs. 5 KiBiz: Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten handelt.

[2] Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, Aktenzeichen 322-97.22.02.00, 12. November 2020 


Für mehr Informationen zum Thema Verpflegungskosten klickt bitte hier.

Hier geht es zum Erlass des MKJFGFI, das den §51 Abs. 3 KiBiz näher definiert.
In Auszügen:Das Entgelt darf nur die tatsächlich an­ fallenden Kosten der Mahlzeiten abdecken; die Kalkulation ist durch den Träger transparent darzulegen. Getränke können im Rahmen des Entgel­ tes für Mahlzeiten abgerechnet werden.

Wusstest du schon? „Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten handelt.“ (§10 Abs. 5 KiBiz).

Jugendamtselternbeirat

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