Nach der Reform des Infektionsschutzgesetzes wurde auch der §56 Abs. 1a IfSG angepasst. Eltern, die aufgrund einer Quarantäne ihres Kindes (auch wenn das Kind Kontaktperson 1 geworden ist) oder bei KiTa-/Schulschließungen haben nun Anspruch auf Entgeltersatzleistung. Hier findet ihr die entsprechenden Gesetzesänderungen und wer Anspruch auf Erstattung hat.

Anspruch hat nicht:

  • wer Kinder älter als 12 Jahre hat ohne Förderbedarf hat
  • wer in Kurzarbeitergeld bekommt und dessen Arbeitszeit dadurch verkürzt ist
  • wer noch Kontingente auf den Überstundenkonto hat
  • wer eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für sein Kind hat
  • wer flexibel im Homeoffice arbeiten kann (wird im Einzelfall entschieden)
  • wen die Quarantäne während der Schulferien stattfindet.
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