Oder: Es war verboten, ist verboten und wird auch nach der KiBiz-Reform weiterhin verboten bleiben.
Uns als JAEB erreichten in den letzten Monaten viele Anfragen zum Thema Zusatzgebühren von Eltern. Wir stellen noch einmal ganz klar: weder für öffentliche, noch kirchliche, noch Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände oder andere freie KiTa-Träger ist es erlaubt, zusätzliche Gebühren von Eltern zu verlangen. KiTas, die öffentliche Fördermittel erhalten – und das sind die meisten – , sind per Gesetz verpflichtet, keine zusätzlichen Gebühren von Eltern zu verlangen.
Bereits 2015 gab es eine Kommunikation dazu vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) und im August 2020 wurde das Familienministerium dazu noch einmal sehr deutlich:
Hier geht es zum vollständigen Erlass des Ministeriums von August 2020.
Folgende Gebühren sind zulässig:
- Einkommensabhängige Gebühren an die Stadt Köln
- Ein Entgelt für Mahlzeiten an den KiTa-Träger (bis max. 130 € pro Monat)
- Sonst nichts!
Eine Ausnahme gilt nur für echte Elterninitiativen, die den Mitgliedsbeitrag für ihren Eltern-Trägerverein erheben dürfen.
Es gibt keine Ausnahmen für Bastel-Material, Musikstunden, Ausflüge, längere Öffnungszeiten, besserer Personalschlüssel, Wartelistenplätze o.ä.
Es gilt der Grundsatz: Sobald ihr den (einkommensabhängigen) Elternbeitrag an die Stadt Köln (Jugendamt) zahlt, ist eure Einrichtung öffentlich über das KiBiz gefördert und darf keine zusätzlichen Gebühren erheben! Das betrifft die absolute Mehrheit: In Köln gibt es neben den 691 öffentlich geförderten KiTas (mit 42.203 KiTa-Plätzen) nur einige wenige „privat-gewerbliche KiTas“ (mit 635 KiTa-Plätzen – Quelle/Zahlen hier).
Wir werden an dieser Stelle auch noch einmal deutlich: Die Regelung im KiBiz wurde geschaffen, um den Rechtsanspruch auf frühkindliche Bildung von Kindern durchzusetzen. Jedes Kind hat das gleiche Recht auf Förderung und Bildung. Deshalb finden wir als JAEB Köln es auch nicht vertretbar, unzulässige Gebühren von Eltern zu verlangen. Denn soziale Teilhabe und frühkindliche Bildung darf wegen der sozialen Gerechtigkeit nicht vom Geldbeutel der Eltern abhängen.