Ein nächstes Urteil ist gefallen, und Eltern erhalten zu Unrecht gezahlte Zusatzbeiträge in Höhe von EUR 5.245 von einer KiTa zurück. Das Landgericht Köln (26. Zivilkammer) hat am 26. Mai 2021 zum Aktenzeichen 26 O 538/20 entschieden:

Die Erhebung zusätzlicher Elternbeiträge durch die Kindertagespflegeperson oder den Träger eines öffentliche geförderten Kindertagesbetreuungsangebots war demnach in Nordrhein-Westfalen weder nach der bis zum 31.7.2020 gültigen, noch ist sie nach gegenwärtiger Rechtslage zulässig. Das Kinderbildungsgesetz ermächtigt die Träge ausschließlich zur Erhebung eines Entgeltes für Mahlzeiten. […]

Das Beitragserhebungsverbot umfasst auch sogenannte „Aufnahmebeiträge“, verpflichtende Materialzuzahlungen oder geldwerte Leistungen wie verpflichtende Arbeitsstunden der Eltern. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Das Verbot erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die eine verdeckte Beitragserhebung darstellen. Freiwillige Arbeitsstunden von Eltern sind nicht zu beanstanden.“

Erweisen sich demnach die in den Betreuungsverträgen enthaltenen Regelungen über die Erhebung weiterer Elternbeiträge als gem. § 307 BGB unwirksam, sind geleistete Zahlungen und erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der Elternhelferpauschale bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln (§§ 812, 818 BGB); die geleisteten Stunden sind entsprechend der vertraglichen Bewertung mit 15 €/Stunde in Ansatz zu bringen. Bezüglich der von der Beklagten lediglich pauschal bestrittenen Höhe der Forderung sind von den Klägern detaillierte Übersichten, Kontoauszüge und Bestätigungen der Beklagten vorgelegt worden.

Eine Entreicherung der Beklagten gem. § 818 Abs. 3 BGB kommt – unabhängig von den Fragen des Angebotes und der Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen – nicht in Betracht, da die Beklagte die Leistungen nicht in gesetzlich gebilligter Weise erlangt hat, und anderenfalls die dargelegte gesetzliche Wertung ausgehebelt würde. Im Übrigen hat die Beklagte die vermeintlich von ihr erbrachten und von den Klägerin in Anspruch genommenen zusätzlichen Leistungen, für die die Gebühren erforderlich gewesen seien, nicht konkret dargelegt, sondern nur schlagwortartig und (von ihr selbst so benannt:) beispielhaft erwähnt. Auf eine etwaige Bösgläubigkeit bzw. Kenntnis der Beklagten von dem Gesetzesverstoß kommt es dabei nicht entscheidend an.

Ein Verstoß der Kläger gegen Treu und Glauben, der einer Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Dass die Kläger die Erhebung der Gebühren nicht zuvor moniert und zusätzliche Leistungen in Anspruch genommen hätten, steht der Rückforderung zu einem Zeitpunkt, als ihnen die Unwirksamkeit der Gebührenerhebung bewusst geworden ist, nicht entgegen.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/26_O_538_20_Urteil_20210526.html

Das Urteil bestätigt die bereits vom Amtsgericht Köln in einem früheren, anderen Fall vertretene Auffassung und nimmt ganz ausdrücklich darauf Bezug: „Die Kammer schließt sich bei seiner Bewertung der überzeugenden Ansicht des Amtsgerichts Köln in dem den Parteien bekannten Urteil vom 23.11.2020 (130 C 346/20) an.


Für am Thema „Zusatzgebühren“ interessierte Eltern verweisen wir auch auf unsere früheren Beiträge: 

Jugendamtselternbeirat

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2 Kommentare

Elternbeitrag, Essensgeld, KiTa-Finanzen - JAEB Köln · 14.07.2021 um 13:14

[…] geklagt und gewonnen. Wir haben einige Urteile auf unserer Webseite dokumentiert (z.B. hier und hier) und vernetzen gerne interessierte Eltern oder Elternbeiräte der betroffenen […]

Landgericht Köln: 2. Urteil zu Zusatzbeiträgen (26 O 81/21) - JAEB Köln · 14.07.2021 um 14:29

[…] Landgericht Köln: KiTa-Zusatzbeiträge nicht rechtmäßig […]

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