Am heutigen Tag veröffentlichte das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW Informationen zum so genannten Bundesnotbremse:
Die offiziellen Informationen für die Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung und Eltern zur Umsetzung der Bundesnotbremse in Nordrhein-Westfalen können Sie hier herunterladen. Das Ministerschreiben an die Beschäftigen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen gibt es hier. Das Ministerschreiben an die Eltern können Sie hier herunterladen. Die Eigenerklärung zum Betreuungsbedarf finden Sie hier.
https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-die-kindertagesbetreuung
Der JAEB Köln begrüßt, dass im Gegensatz zum März 2020 die Bedürfnisse von Kindern und Eltern auch von nicht systemrelevanten Eltern ernst genommen wurden. Dies zeigt sich vor allem in der Ausweitung der Anspruchsberechtigung auf Betreuung.
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Hintergrund:
Da am Freitag 23. April 2021 der Inzidenzwert in Köln bereits an (sogar mehr als) 3 aufeinanderfolgenden Werktagen oberhalb der Schwelle von 165 lag, tritt die Regelung der Bundesnotbremse ab Montag 26. April 2021 in Kraft.
Änderung des Infektionsschutzgesetzes (durch die sog. „Bundesnotbremse„):
(3) „(…) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für (…) Schulen (…) die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. (… Ausnahme für Abschlussklassen …). (…Notbetreuung …). (…) Für Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die Sätze 3 und 5 bis 7 entsprechend.
§ 28b IfSG Absatz (3)
„Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
§ 33 IfSG
1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
(…)“
Die Corona-Betreuungs-Verordnung des Landes NRW (hier: Fassung ab 10. Mai 2021) nimmt auf die Regelungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes Bezug (in § 2 Absatz (8) der VO):
(8) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales macht gemäß § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 7 und Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes bekannt, ab welchem Tag in welchen Kreisen und kreisfreien Städten die Untersagung der Betreuung vor Ort in Einrichtungen im Sinne von § 33 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes nach § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt. In diesen Kreisen und kreisfreien Städten ist ab diesem Tag die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen untersagt; (…). Abweichend von Satz 2 ist eine bedarfsorientierte Notbetreuung einzurichten für (…)
§ 2 Absatz (8) CoronaBetrVO NW
1 Kommentar
Rückkehr zum "eingeschränkten Regelbetrieb" - JAEB Köln · 15.05.2021 um 16:43
[…] unterhalb der Schwelle von 165 lag, tritt die Regelung der Bundesnotbremse (seit 26. April 2021 nur KiTa-„Notbetreuung“) 2 Tage später außer Kraft.Auch wenn eine Bestätigung des Landes NRW noch nicht vorliegt, geht […]
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