Ab Montag 17. Mai 2021 gilt wieder der eingeschränkte Regelbetrieb in den Kitas, also:

  • Alle Kinder können kommen (die Bestätigung zur bedarfsorientierten Notbetreuung entfällt)
  • Es bleibt bei der Reduzierung des Betreuungsumfangs von 10 Stunden.
  • Die Kinder werden weiterhin in ihren Gruppen betreut.

Dies bestätigen die Pressemitteilung der Stadt Köln vom Sonntag 16. Mai 2021 mit Verweis auf die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes NRW vom 15. Mai 2021 (siehe dort Seite 8, für Köln „mit Wirkung ab dem 17. Mai 2021, 0:00 Uhr“ unter Nr. 3a j).  

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Hintergrund:

Da am Samstag 15. Mai 2021 der Inzidenzwert in Köln an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb der Schwelle von 165 lag, tritt die Regelung der Bundesnotbremse (seit 26. April 2021 nur KiTa-„Notbetreuung“) und damit auch die Untersagung der Betreuung in KiTas etc. in NRW 2 Tage später außer Kraft.

Die Corona-Betreuungs-Verordnung des Landes NRW (hier: Fassung ab 10. Mai 2021) nimmt auf die Regelungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes Bezug (in § 2 Absatz (8) und Absatz (9) der VO):

(9) Die Untersagung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen nach Absatz 8 Satz 2 endet an dem Tag, für den das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekannt gemacht hat, dass die Untersagung der Betreuung vor Ort in Einrichtungen im Sinne von § 33 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes gemäß § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 6 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft tritt.

§ 2 Absatz (9) CoronaBetrVO NW

Änderung des Infektionsschutzgesetzes (durch die sog. „Bundesnotbremse„):

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage.“

§ 28b Absatz (2) Satz 1 und Satz 2 IfSG

Für das Außerkrafttreten der Untersagung nach Satz 3 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 165 liegt.“

§ 28b Absatz (3) Satz 6 IfSG
Jugendamtselternbeirat

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Kategorien: Corona